AGB

Allgemeine Verkaufs- , Zahlungs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen im unternehmerischen Verkehr ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch, wenn im Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung bei zukünftigen Geschäften eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren als angenommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen ihnen hiermit. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefern oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen. Bedingungen des Bestellers werden nur verbindlich, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden
Unsere Angebote verstehen sich frei bleibend.
Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Bestellers, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen uns zustehen, mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung aufzurechnen.
Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

II. Angebot und Vertragsabschluss
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht ohne unsere Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für sonstige technische Details, die sich aus unserer Lieferung ergeben, oder die wir dem Besteller in der Offerte, in der sonstigen Korrespondenz oder in den Verhandlungen offenbaren. Der Besteller erkennt diese Verpflichtungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Lieferauftrag zustande kommt, bereits durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen mit uns an.
Alle unsere Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind frei bleibend. Verbindlich wird der Auftrag für uns erst nach unserer schriftlichen Annahmebestätigung.
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diede Bedingungen abändern, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

III. Preis, Zahlung, Verrechnung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbaung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren (Preise für Material, Betriebsstoffe, Löhne und Frachten), sind wir berechtigt, den Preis anzupassen.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Zahlungen sind bis zum 15. des Folgemonats der Lieferung, bei Lohnbearbeitungen binnen 8 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigmeldung ohne Skontoabzug zu leisten.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller in keinem Fall zu, auch nicht, wenn er den Liefergegenstand beanstandet.
Nehmen wir Wechsel oder Schecks an, wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in nicht unerheblicher Weise zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel - sofort fällig zu stellen, und für die Ausführung noch ausstehender Lieferungen unter Setzung einer angemessenen Frist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der bestimmten Frist geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Das Recht Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Die Geldübermittlung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

IV. Lieferung und Gefahrübergang
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, ferner nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Teillieferungen sind uns gestattet und können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
Lieferzeiten werden von den Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten beeinflusst. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen - gleichviel, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferer eintreten -, z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Ereignisse, die die Lieferfrist angemessen verlängern, sind auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung.
Ist absehbar, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, unterrichten wir den Besteller umgehend. Verzug tritt nicht ein, solange der Besteller seinerseits uns gegenüber mit einer Verpflichtung aus dem betreffenden Auftrag oder einem anderen Auftrag aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.
Im Fall des Lieferverzugs haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung und indirekte Schäden. Andere Ansprüche, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, wie Folgeschäden und entgangener Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.
Im Übrigen ist der Schadensersatz des Kunden für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5% , insgesamt maximal 5% des von dem Lieferverzug betroffenen Auftragswertes, beschränkt.
Ist eine Abholung durch den Besteller vereinbart, ist für die Einhaltung der Lieferzeiten der Zeitpunkt der Fertigmeldung maßgebend. Fertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware, einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme, mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, auf den Besteller über.

V. Haftung für Mängel
Die Ware ist unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche oder erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung schriftlich zu rügen. Wird die Form oder Frist der Mängelrüge nicht eingehalten, gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
Der Besteller hat uns auf unser Verlangen unverzüglich Proben beanstandeter Ware zur Verfügung zu stellen.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, steht dem Besteller ein Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wird die Nacherfüllung aus diesem Grund verweigern, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Preis durch Erklärung uns gegenüber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Eine Selbstvornahme der Nachbesserung ist dem Besteller nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gestattet.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Wir haften bei Fertigung nach Zeichnungen des Bestellers nur für zeichnungsgemäße Ausführung und haften nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
Bei als deklassiert vereinbarte Ware - zum Beispiel IIa-Material und Kontermaterial - übernehmen wir keine Gewähr bezüglich der angegebenen oder üblicherweise zu erwartenden Fehler.
Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Güten sind im Rahmen der Toleranzen der bei Vertragsabschluss geltenden DIN und EN zulässig, mangels solcher nach Handelsbrauch.
Nachfolgende Bestimmungen gelten für Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie für Aufwendungsersatz- und Freistellungsansprüche. Die Regelungen zum Lieferverzug nach Ziffer IV gehen jedoch vor.
Wir haften nicht auf Schadenersatz; insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und Nutzungsausfall sowie indirekte Schäden. Dies gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der vorstehende Ausschluss bzw. Die Beschränkung gilt nicht in den folgenden Fällen.: -bei Vorsatz, -bei grober Fahrlässigkeit, - im Rahmen einer Garantiezusage, - bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz, - bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung dann jedoch beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VI. zusätzliche Vereinbarungen bei Lohnbearbeitungen
Bei Lohnbearbeitungen ist uns der Werkstoff bekannt zu geben. Die Materialzusammensetzung muss gleichmäßig und homogen, ohne harte Stellen, Lunker, Verunreinigungen oder ähnliche Erscheinungen sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, die Kosten für Mehrarbeit und Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts hat der Besteller bereits angefallenen Werklohn zu vergüten und bereits angefallene Mehrkosten zu erstatten.
An dem uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Material besteht zu unseren Gunsten für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Unternehmerpfandrecht.
Anfallende Späne und Abfallstücke gehen in unser Eigentum über.
Wird das uns zur Verfügung gestellte Material aus von uns zu vertretenden Gründen für die Bearbeitung unbrauchbar, hat der Besteller Materialersatz zu liefern. Die Bearbeitung des Materialersatzes erfolgt ohne zusätzliche Vergütung. Kosten für den Materialersatz und dessen Lieferung hat der Besteller zu tragen. Dies gilt nicht, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder einer sonstigen zwingenden Haftung nach Maßgabe der Ziffer V.
Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Schadensersatzansprüche bestehen vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer V nicht.

VII. Rücktrittsrecht
Falls unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ferner im Falle einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Ein teilweiser Rücktritt ist nur möglich, wenn der Besteller an dem von den genannten Umständen nicht betroffenen Teil der vereinbarten Lieferung für sich allein interessiert ist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wir werden, falls wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, dies dem Besteller unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

VIII. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum san gelieferter Ware vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Zu sonstigen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung ohne oder nach einer Verarbeitung, oder an einen oder mehrere Dritte, erfolgt. Der Besteller ist zum Forderungseinzug berechtigt. Wir behalten uns jedoch den Widerruf dieser Ermächtigung zum Forderungseinzug aus wichtigem Grund vor, insbesondere für den Fall, dass der Besteller in nicht unerheblicher Weise uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Vei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Die neue Sache gilt als Verbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen, Bei einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Verbehaltsware durch Dritte hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

IX. Verjährung
Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, u.a. gemäß §§438 Abs.1Nr.2, Abs.3,479 Abs.1 und 634a Abs.1Nr.2 BGB, sowie in den in Ziffer V genannten Fällen einer zwingenden Haftung.
In Fällen zwingender Haftung im Sinne von Ziffer V richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen wird die regelmäßige Verjährungsfrist im Sinne von § 195 BGB für Ansprüche des Kunden auf zwei(2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.

X. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten- weder aufzuzeichnen, an Dritte weiterzugeben, noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Erfüllungsort ist Borken in der Bundesrepublik Deutschland.
Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, wird für beide Teile Borken in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Für gegen uns gerichtete Klagen ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Klagen m Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).


Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Bestellung und deren Annahme
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Annahme von Bestellungen ist uns sofort nach Empfang schriftlich zu bestätigen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragsnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diese Bedingungen im Einzelfall schriftlich anerkannt.
Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Werden in Ausnahmefällen die Preise vorher nicht vereinbart, so sind sie in der Auftragsbestätigung verbindlich anzugeben. Unser Recht zu Widerspruch und Rücktritt bleibt vorbehalten.

2. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich - zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer - frei Verwendungsstelle, einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" , vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehende Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragsnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

3. Handelsklauseln
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

4. Umwelt- und Unfallbestimmungen
Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, beim Liefergegenstand alle für den Umweltschutz und Unfallschutz erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und alle behördlichen und gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft zu verlangen, aus der sich ergeben muss, dass alle Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen eingehalten worden sind.

5. Zum Liefergegenstand
Der Liefergegenstand muss dem Verwendungszweck und dem neusten Stand der Technik entsprechen. Bestehen für den Liefergegenstand und/oder dessen Einzelteile Normen, so sind diese in folgender Rangordnung zu beachten:
Just Metall GmbH Werknormen und Fertigungsvorschriften, ISO, IEC, EN, DIN, VDE, sowie technische Vorschriften anderer Regelsetzer.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung ind beim Bau von Maschinen nach den relevanten EG-Richtlinien und deren nationalen Umsetzung sind einzuhalten.
DIN EN 292 Sicherheit von Maschinen
DIN EN 60204-1 Elektrische Ausrüstungen von Maschinen,
DIN EN 50081 und DIN EN 50082 Elektromagnetische Verträglichkeit,
VBG Unfallverhütungsvorschriften.
Sämtliche nach obigen Vorschriften erforderlichen Erklärungen, Dokumentationen, Prüfungen und Kennzeichnungen sind Gegenstand des Lieferumfanges. Sind im Einzelfall Abweichungen von einer Norm oder von der angegebenen Rangfolge erforderlich, muss der Auftragsnehmer unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungpflicht des Auftragsnehmers wird durch unsere Zustimmung nicht berührt.

6. Liefertermine und Verzug
Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die durch Vorabsendung oder Teillieferung entstehenden Mehrkosten, wie Fracht, usw. hat der Auftragsnehmer zu tragen, sofern diese Lieferungen nicht ausdrücklich von uns gewünscht worden sind, und wir uns nicht ausdrücklich zur Übernahmen dieser Kosten bereit erklärt haben. Erkennt der Auftragsnehmer, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich zu unterrichten, um danach evtl. andere Dispositionen u ermöglichen.
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
Kommt der Auftragsnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Hat der Auftragsnehmer die Überschreitung der Lieferzeit oder die mangelhafte Erfüllung verschuldet, so zahlt er eine Vertragsstrafe, falls dies in unserem Bestellschreiben festgelegt worden ist. Durch Zahlung der Vertragsstrafe werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung oder zum Ersatz des noch entstehenden Schadens nicht abgewendet.

7. Versand
Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftragsnehmer gemäß der unter 3. aufgeführten Preisstellung die Lohn- und Materialkosten für die Verladung und die Versanddokumente sowie für die handelsübliche Verpackung zu tragen.
Es gelten für die Versandabwicklung die bahnamtlich oder die auf unserer geeichten Waage ermittelten Warengewichte. Die spezifizierten Gewichte sind bei allen Sendungen in den Warenbegleitpapieren anzugeben. Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf unseren Wunsch ist für ordnungsgemäße Lagerung und Versicherung zu sorgen.
Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind uns in ordnungsgemäßer Aufführung zu übersenden.
Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Auftragsnehmer.
Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abteilung, Bestellnummer, Betreff-Vermerk oder Ausstellungs-Vermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragsnehmers.

8. Garantie
Der Auftragsnehmer garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, und -soweit übergeben- den Vorgaben und unseren Zeichnungen und Spezifikationen entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Auftragsnehmer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Nacherfüllungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, bei seienne Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
Der Auftragsnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackunsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird der Auftragsnehmer ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, hat der Auftragsnehmer den Mangel unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl dur Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen.
Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung., Ersatzlieferung und/oder Schadensersatz zu.
Kommt der Auftragsnehmer seiner Garantieverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantie Verpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Auftragsnehmer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleinere Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem Auftragsnehmer belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantieverpflichtung des Auftragsnehmers berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, endet die Nacherfüllungspflicht 24 Monate nach Annahme des Liefergegenstandes durch uns oder Übergabe an den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs bzw. Verwendungsstelle.

9. Schutzrechte Dritter
Der Auftragsnehmer steht dafür ein, dass Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber-und Wettbewerbsrechte, nicht verletzen und wird uns von allen erhobene Ansprüchen Dritter freistellen.

10. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge
Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragsnehmer überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht auf uns über.
Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten -z. B. zum Zwecke der Fertigung - zugänglich gemacht werden.
Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke - z. B. Die Lieferung an Dritte - dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind von dem Auftragsnehmer auf dessen Kosten für uns während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern. Die Pflege, Instandhaltung und Teileneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen uns und dem Auftragsnehmer getroffenen Vereinbarungen.
Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an bon uns entwickelten Verfahren vor.

11. Konzernverrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die der Just Metall GmbH oder einer Gesellschaft, an der diese unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt ist, dem Auftragsnehmer gegenüber zustehen bzw. die der Auftragsnehmer gegen eine der bezeichneten Firmen hat ( über den Kreis der Unternehme n erhält der Auftragsnehmer auf Wunsch jederzeit Auskunft).
Der Auftragsnehmer ist damit einverstanden, dass alle uns gestellten Sicherheiten auch Sicherung derjenigen Forderungen dienen, die den im vorstehenden Absatz aufgeführten Unternehmen dem Auftagnehmer gegenüber stehen.
Umgekehrt dienen alle Sicherheiten, die der Auftragsnehmer diesen Firmen gestellt hat, auch zur Sicherung der Forderungen des Auftragsnehmers - gleich, aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.
Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur dann zulässig, wenn der Auftragsnehmer hierzu vorher schriftlich die Zustimmung gegeben hat. Dies gilt auch für stille Zessionen.

12. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für stille Zessionen.
Der Auftragsnehmer ist nicht berechtigt mit behaupteten Forderungen gegen unsere Gesellschaft ohne unsere vorherige Zustimmung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden.
Zurückhbehaltungsrechte des Auftragsnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns abgegebene Empfangsstelle.
Erfüllungsort für die Zahlung ist das jeweils in der Bestellung angegebene bestellende Werk. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Velen-Ramsdorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Zahlungs-,Rechnungsstellung
Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt zu zahlen:
entweder 2 Wochen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2 Prozent Skonto; oder 30 Tage Netto.
Hat der Auftragsnehmer Bauleistungen erbracht und sollte eine Freistellungsbescheinigung fehlen, werden wir einen Steuerabzug in Höhe von 15% des jeweiligen Brutto-Rechnungsbetrages einbehalten.

15. Verjährung
Forderungen gegen uns aufgrund oder im Zusammenhang mit der Bestellung verjähren nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Datum des Erhalts der Lieferung und der Rechnung.